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    Der Produktionskontrollmanager und die Qualitätskontrollingenieure inspizieren das Endprodukt von Kunststoff-Autoteilen.
    Regulatory Services

    Artikel 16 Absatz 4 Zertifizierung (MDR & IVDR)

    Vermittlung praktischer Einblicke aus der Perspektive einer benannten Stelle, um einen optimierten Zertifizierungsprozess zu ermöglichen.

    BSI ist für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 16 Absatz 4 für alle Arten von Medizinprodukten und IVDs zuständig, die den in Artikel 16 Absatz 2 festgelegten Tätigkeiten unterliegen.

    In Artikel 16 Absatz 3 der MDR und der IVDR sind die Anforderungen an die Qualitätsmanagementsysteme (QMS) festgelegt, über die Händler und Importeure verfügen müssen. Diese Anforderungen gelten, wenn sie bestimmte Umkennzeichnungs- und Umverpackungsmaßnahmen für Produkte durchführen, die bereits in Verkehr gebracht wurden. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 müssen diese Stellen eine Zertifizierung durch eine benannte Stelle einholen, um nachzuweisen, dass ihr Qualitätsmanagementsystem den in Artikel 16 Absatz 3 festgelegten und in der Mitteilung MDCG 2021-23 näher ausgeführten rechtlichen Anforderungen entspricht.

    Für wen ist die Zertifizierung nach Artikel 16 Absatz 4 relevant?

    Diese Zertifizierung gilt für Importeure und Vertriebshändler, die im EWR tätig sind und die in Artikel 16 Absatz 2 beschriebenen spezifischen Umkennzeichnungs- und Umverpackungsvorgänge durchführen.

    Die Produkte müssen bereits nach der MDR oder IVDR in Verkehr gebracht worden sein. Eine Zertifizierung nach Artikel 16 Absatz 4 ist nicht erforderlich für:

    • Unterauftragnehmer, die von Herstellern mit der Umetikettierung oder Umverpackung unter der Kontrolle des Herstellers beauftragt werden
    • Gesundheitseinrichtungen oder Krankenhäuser, die große Gerätepakete für den internen Gebrauch in kleinere Einheiten aufteilen
    • Altgeräte unter der Zertifizierungsrichtlinie

    Maßnahmen zur Umetikettierung und Umverpackung

    Einige Beispiele (siehe MDCG 2021-26).

    • Aktualisierung der Verpackungsetiketten.

    • Übersetzen der vom Hersteller bereitgestellten Informationen (z. B. der Gebrauchsanweisung).

    • Hinzufügen zusätzlicher Informationen, die für die Vermarktung des Produkts in einem bestimmten EU-Mitgliedstaat erforderlich sind.

    • Umpacken von Produkten, ohne ihren ursprünglichen Zustand zu verändern.

    Der Zertifizierungsprozess

    Der Zertifizierungsprozess nach Artikel 16 Absatz 4 folgt dem allgemeinen Compliance-Bewertungsprozess gemäß Anhang VII der MDR/IVDR.
    • Anfrage
    • Aktivitäten vor der Bewerbung und Angebot
    • Antragsprüfung und Vertrag
    • QMS-Audit und Berichterstattung
    • Endgültige Überprüfung und Entscheidungsfindung
    • Zertifikatsausstellung
    • QMS-Überwachungsaudit
    • Zertifizierungsaudit:
    • Zertifikatsverlängerung

    Hinweis: Für die Zertifizierung nach Artikel 16 Absatz 4 sind keine Bewertungen technischer Dokumentationen oder mikrobiologische Audits erforderlich.

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