In Artikel 16 Absatz 3 der MDR und der IVDR sind die Anforderungen an die Qualitätsmanagementsysteme (QMS) festgelegt, über die Händler und Importeure verfügen müssen. Diese Anforderungen gelten, wenn sie bestimmte Umkennzeichnungs- und Umverpackungsmaßnahmen für Produkte durchführen, die bereits in Verkehr gebracht wurden. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 müssen diese Stellen eine Zertifizierung durch eine benannte Stelle einholen, um nachzuweisen, dass ihr Qualitätsmanagementsystem den in Artikel 16 Absatz 3 festgelegten und in der Mitteilung MDCG 2021-23 näher ausgeführten rechtlichen Anforderungen entspricht.