Worum geht es bei dem neuen Gesetz?
Die vorgeschlagene Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit würde den Unternehmen eine Sorgfaltspflicht zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt in ihren eigenen Betrieben sowie in ihren Lieferketten auferlegen. Der Vorschlag deckt tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ab, die sich aus den in einem Anhang aufgeführten internationalen Übereinkommen ergeben, und folgt der Umsetzung der nationalen Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht bei der Wahrung der Menschenrechte in mehreren europäischen Staaten (in Frankreich, den Niederlanden, Norwegen, Deutschland und der Schweiz wurden bereits entsprechende Gesetze verabschiedet).
Welche Unternehmen werden betroffen sein?
Es wird geschätzt, dass etwa 13.000 Unternehmen von dieser Verordnung betroffen sein werden. Insbesondere,
Unternehmen mit Sitz in der EU
- mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro im letzten Geschäftsjahr; oder
- mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 40 Millionen Euro im letzten Geschäftsjahr, wenn mehr als 50 % dieses Umsatzes in einem kritischen Sektor* erzielt wurden und
Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU
- mit einem Nettoumsatz von über 150 Millionen Euro innerhalb der EU im letzten Geschäftsjahr oder
- mit einem Nettoumsatz von mehr als 40 Millionen Euro in der EU im letzten Geschäftsjahr, von denen mindestens 50 % in einem der kritischen Sektoren* erzielt wurden
werden von den neuen Verordnungen betroffen sein.
*Kritische Sektoren sind die Herstellung von und der Großhandel mit Textilien, Leder und Schuhen, die Land- und Forstwirtschaft sowie die Fischerei, einschließlich Rohstoffe, lebende Tiere und Getränke, aber auch mineralische Rohstoffe, einschließlich fossiler Brennstoffe, Steinbruchprodukte, Baumaterialien, Kraftstoffe und Chemikalien.
Ab wann müssen die Unternehmen die Vorschriften einhalten?
So wie es aussieht, werden die neuen Vorschriften für Unternehmen zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend. Für Unternehmen, die in kritischen Sektoren tätig sind, gilt eine Frist von vier Jahren Diese Fristen könnten noch angepasst werden, wenn der Gesetzentwurf geändert wird.
Welche Verpflichtungen gibt es?
Ausgewählte Kernpunkte sind:
- Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in alle Unternehmensrichtlinien
- Identifizierung potenzieller und tatsächlicher negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt
- Vorbeugung und Milderung potenzieller und tatsächlicher negativer Auswirkungen
- Überwachung, z. B. durch ESG-Audits
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
- Jährliche Berichterstattung
- Zivilrechtliche Haftung
Aufsichtspflicht der Geschäftsführung
Der Aufbau und die Umsetzung einer Due-Diligence-Strategie liegen in der Verantwortung der Unternehmensleitung. Menschenrechts-, Umwelt- und Klimaaspekte müssen berücksichtigt werden, wenn Entscheidungen im Namen des Unternehmens getroffen werden. Mit dieser Bestimmung will die Kommission die Unternehmensleitung stärker in die Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit einbinden und die Integration der Nachhaltigkeit in die Unternehmensstrategie stärken.
Überwachung und Sanktionen
Die Überwachung wird in den Händen der nationalen Behörden liegen, die auch die Aufgabe haben, Sanktionen zu verhängen. Die Geldsanktionen sollten sich nach dem Umsatz richten, wobei jedoch keine weiteren Vorgaben gemacht werden. Zum Vergleich: Das deutsche Recht sieht derzeit bei schweren Verstößen eine Geldstrafe von 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vor. Diese Regelung gibt bereits Anlass zur Besorgnis über einen Flickenteppich von 27 verschiedenen Vorschriften.