Artikel 16 Absatz 3 der MDR und IVDR legt Anforderungen an die Qualitätsmanagementsysteme (QMS) fest, die Händler und Einführer bei der Durchführung bestimmter Umetikettierungs- und Umpackaktivitäten für bereits in Verkehr gebrachte Produkte umsetzen müssen. Artikel 16 Absatz 4 schreibt vor, dass diese Stellen eine Zertifizierung von einer benannten Stelle einholen müssen, um zu überprüfen, ob ihr QMS die in Artikel 16 Absatz 3 genannten und in MDCG 2021-23 detailliert beschriebenen regulatorischen Anforderungen erfüllt.
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