Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung

Coronavirus (Covid-19):
Der SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard

Coronavirus (Covid-19):
Der SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard

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Covid-19 Arbeitsschutzstandard
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Verbesserung von Fürsorge- und Handlungspflicht seitens der Arbeitgeber

In Kooperation mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie den Arbeitsschutzverwaltungen der Länder, hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) einen Arbeitsschutzstandard für Arbeitgeber im Umgang mit der Coronakrise entwickelt.

Die Bundesregierung hat diesen Standard ebenfalls als Arbeitsgrundlage für zukünftige Maßnahmen im Rahmen der Pandemiebekämpfungen vorgelegt bekommen.

Die neuen Vorgaben des Arbeitsschutzstandards gehen über die bisherigen Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz hinaus. Fokus ist es, die Wirtschaft in Deutschland wieder hochzufahren. Allerdings sollen dabei Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht den gesundheitlichen Gefahren des Coronavirus (Covid-19) ausgesetzt werden.

Einblicke in die Einhaltung des Arbeitsschutzstandards COVID-19

Die Fokusthemen des Arbeitsschutzstandards

Mit dem Arbeitsschutzstandard werden durch das Bundesarbeitsministerium (BMAS) in Kooperation mit Berufsgenossenschaften neue Anforderungen definiert, die im Bereich der Infektionsschutzmaßnahmen im Unternehmen umgesetzt werden. Seitens des Arbeitgebers sind dementsprechend neue Maßnahmen festzulegen, umzusetzen und zu kontrollieren. Dies erfolgt durch den Arbeitsschutzausschuss oder dem Krisenstab im Unternehmen. 

Ziel des Unternehmens sollte es sein, Infektionsketten zu unterbrechen und Arbeitnehmer zu schützen. Folgende Punkte werden als Hauptthemen im SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard aufgegriffen: 

  • Vorsorge mit Hilfe von Experten treffen!
    Die Arbeitgeber werden bezüglich der Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards (Corona/Covid-19) von Betriebsärzten und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten. Den Arbeitnehmern gilt es zusätzlich freiwillige Vorsorgen anzubieten, sei es telefonisch oder arbeitsmedizinische Vorsorgen.

  • 1.5 Meter Mindestabstand halten!
    In den Unternehmen gilt es mindestens 1.5 Meter Abstand zu halten. Dazu sind Vorkehrungen wie Absperrungen oder Markierungen zu treffen. Ist dies nicht möglich, müssen andere Alternativen gefunden werden.

  • Hygiene der ständige Begleiter!
    Desinfektionsmittel gilt es an Ein-/ Ausgängen und im Bereich der Arbeitsplätze zu platzieren. Ebenfalls muss ein Reinigungskonzept mit gegeben Intervall für gemeinsam genutzte Räume, Büroartikel und andere Kontaktflächen festgelegt werden. 

  • Vergabe von Nasen-Mund-Bedeckung!
    Ist der direkte Kontakt unvermeidlich oder man kann keine Schutzscheiben anbringen, müssen den Mitarbeitern und Personen mit Zugang zum Arbeitsplatz (bspw. Lieferanten oder Kunden) gemäß dem Arbeitsschutzstandard Nasen-Mund-Bedeckungen zur Verfügung gestellt werden. 

  • Schichtplan zur Eindämmung von Kontakten!
    Das Unternehmen muss Vorkehrungen treffen, damit der Kontakt zwischen Mitarbeitern entzerrt wird (bspw. durch Schichtwechsel oder Pausen). Dazu ist die Gestaltung eines Schichtplans erforderlich, damit der Kontakt zwischen den Beschäftigten auf ein Minimum reduziert wird.

  • Risikogruppen gilt es zu schützen!
    Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, den Betriebsarzt für Vorsorgezwecke aufzusuchen. Dabei werden Vorerkrankungen und Ängste der Mitarbeiter berücksichtig. Gehört der Arbeitnehmer einer Risikogruppe an, sind weiteren Maßnahmen zum Schutz vor SARS-CoV2 zu veranlassen. 

  • Wer krank ist, bleibt zuhause!
    Das Unternehmen muss, gemäß dem durch das Bundesarbeitsministerium (BMAS) in Zusammenarbeit mit Berufsgenossenschaften entwickelten Arbeitsschutzstandards, Regelungen treffen, die zur schnellen Aufklärung von Verdachtsfällen einer Covid-19-Infektion beitragen. Mitarbeiter die Symptome aufweisen, werden aufgefordert, dass Betriebsgelände zu verlassen bzw. direkt zuhause zu bleiben. 

  • Einführung einer betrieblichen Routine! 
    Für eine schnelle Reaktion auf bekannte Infektionen zur reagieren, gilt es eine betriebliche Routine zu etablieren. So können infizierte Personen erkannt, informiert und isoliert werden. 

  • Die richtige Koordination der Schutzmaßnahmen!
    Die Infektionsschutzmaßnahmen müssen durch das Bundesarbeitsministerium (BMAS) definiert und durch den Arbeitsschutzausschuss oder den Krisenstab koordiniert werden. Die Gefährdungsbeurteilung müssen um den Punkt Infektionsgefahr durch Corona (Covid-19) erweitert werden. Daraus ergeben sich die neun Schutzmaßnahmen. 

  • Aktive Kommunikation mit dem Arbeitnehmer!
    Mit Hilfe von Aushängen und Markierungen gilt es die Mitarbeiter über die umgesetzten Schutzmaßnahmen und Hinweise aufzuklären. Ebenfalls sind auf die organisatorischen Hygieneregeln (Abstandsregelung, Handhygiene, Nasen-Mund-Bedeckung, Niesetikette) zu verweisen und die Einhaltung zu kontrollieren.

Ab sofort gelten die neuen Anforderungen des SARS-COV2-Arbeitsschutzstandards!

Ab sofort gelten die neuen Anforderungen des SARS-COV2-Arbeitsschutzstandards!

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Veröffentlichung des „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Arbeitsschutz im Kontext von Covid-19 - WEBINAR

  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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